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Aktualisiert am 15. September 2026

Pflegekosten absetzen: welche Steuererleichterungen es gibt

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Platzhalter · Foto: Ratgeber

Wer Pflegekosten absetzen möchte, hat im Steuerrecht mehrere Möglichkeiten, die sich aber nicht beliebig verbinden lassen. Dieser Beitrag richtet sich an Pflegebedürftige und pflegende Angehörige, die sich vor der nächsten Steuererklärung einen Überblick verschaffen wollen.

Pflegekosten absetzen: drei Wege

Im Wesentlichen gibt es drei Ansatzpunkte:

  • die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege nach § 35a EStG,
  • den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige nach § 33b EStG,
  • außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.

Welcher Weg passt, hängt davon ab, wer die Kosten trägt, wer pflegt und ob die Pflege bezahlt wird.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege nach § 35a EStG

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten. Die Ermäßigung beträgt höchstens 4.000 Euro im Jahr. Sie wird direkt von der Steuer abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen.

Dazu zählen zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst, eine Haushaltshilfe oder eine Alltagsbegleitung. Die Leistung muss in einem Haushalt in der EU oder im EWR erbracht werden. Das kann auch der Haushalt der gepflegten Person sein.

Voraussetzungen

  • Eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten erkennbar sind.
  • Eine unbare Zahlung, also per Überweisung. Bar bezahlte Rechnungen werden nicht berücksichtigt.
  • Die Leistung wird im Haushalt erbracht.

Wer eine Hilfe im Rahmen eines Minijobs im Privathaushalt beschäftigt, kann ebenfalls 20 Prozent der Kosten geltend machen, hier höchstens 510 Euro im Jahr.

Was nicht geht: von der Kasse bezahlte Anteile

Absetzbar ist nur, was Sie selbst tragen. Übernimmt die Pflegekasse oder die Krankenkasse einen Teil der Kosten, etwa über den Entlastungsbetrag oder eine Haushaltshilfe der Krankenkasse, fällt dieser Anteil heraus. Ziehen Sie die Erstattungen deshalb von den Rechnungsbeträgen ab, bevor Sie die Summe in die Steuererklärung eintragen.

Außerdem gilt: Dieselben Kosten können nicht doppelt geltend gemacht werden. Was Sie als außergewöhnliche Belastung angeben, zählt nicht zusätzlich für § 35a EStG.

Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen unentgeltlich im häuslichen Umfeld pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG beantragen. Einzelne Belege über Ausgaben sind dafür nicht nötig. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro im Jahr
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro im Jahr
  • Pflegegrad 4 und 5: 1.800 Euro im Jahr

Unentgeltlich heißt, dass Sie für die Pflege kein Geld erhalten. Wird das Pflegegeld an Sie weitergegeben, kann das eine Rolle spielen. Klären Sie diesen Punkt im Zweifel mit einer Beratung. Halten Sie den Bescheid über den Pflegegrad bereit.

Außergewöhnliche Belastungen

Krankheits- und Pflegekosten, die Sie selbst tragen, können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Steuerlich wirkt sich das erst aus, soweit die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Wie hoch diese Grenze liegt, hängt von Ihrem Einkommen und Ihrem Familienstand ab.

Infrage kommen zum Beispiel Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, Zuzahlungen oder ärztlich verordnete Hilfsmittel. Auch hier werden Erstattungen der Kassen abgezogen. Welche Zuordnung in Ihrem Fall günstiger ist, kann eine Steuerberatung berechnen.

Belege sammeln

  • Rechnungen von Pflegedienst, Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung
  • Kontoauszüge oder Überweisungsbelege
  • Bescheide und Abrechnungen der Pflege- und Krankenkasse
  • den Bescheid über den Pflegegrad
  • Quittungen für Zuzahlungen und Hilfsmittel

Legen Sie einen Ordner an und sortieren Sie die Unterlagen gleich nach Eingang. Das erspart am Jahresende die Suche.

Wer beim Ausfüllen hilft

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner können sich auch an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

FamiliaPlus berät nicht zu Steuern. Wir sind Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung und rechnen als zugelassener Leistungserbringer direkt mit Kranken- und Pflegekasse ab. Welche Unterstützung im Haushalt mit Pflegegrad möglich ist, lesen Sie unter Haushaltshilfe mit Pflegegrad. Wenn Sie klären möchten, was die Kasse in Ihrem Fall übernehmen kann, ist die Erstberatung kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen

Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?

Ja, auf mehreren Wegen: über § 35a EStG, den Pflege-Pauschbetrag oder als außergewöhnliche Belastung. Welcher Weg passt, hängt von Ihrer Situation ab.

Wie viel Steuerermäßigung bringt § 35a EStG?

Die Steuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Nötig sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung.

Kann ich Kosten absetzen, die die Pflegekasse bezahlt hat?

Nein. Anteile, die Pflege- oder Krankenkasse übernommen haben, sind nicht absetzbar. Maßgeblich ist nur, was Sie selbst tragen.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

Er beträgt im Jahr 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 sowie 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Voraussetzung ist, dass Sie unentgeltlich im häuslichen Umfeld pflegen.

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